Gebühr

Gebühr
I. Finanzwissenschaft:1. Begriff:  Abgabe, die als Entgelt für eine spezielle Gegenleistung einer Behörde oder öffentlichen Anstalt erhoben wird (vgl. z.B. § 4 II KAG-NW;  Äquivalenzprinzip). Im Gegensatz zu  Beiträgen belasten G. den Einzelnen, der die öffentliche Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt; das Einzelmitglied, nicht eine Gruppe als Ganzes gilt als Leistungsempfänger (individuelle Äquivalenz). Beabsichtigte Nebenwirkung kann sein, durch Erhebung von G. die unnötige oder unmäßige Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu hemmen.
- 2. Höhe: Möglichst nach den der betreffenden öffentlichen Einrichtung erwachsenden Kosten bemessen (Kostendeckungsprinzip).
- 3. Einteilung: a) Nach Verwirklichung des Kostendeckungsprinzips: (1) G. mit Kostenbeitragscharakter, z.B. Studiengebühren, und (2) G. mit Gewinnergebnis, u.a. Einkünfte des Passamtes, etwa nach Erleichterung des Auslandsreiseverkehrs.
- b) Nach der Leistungsart: (1) Benutzungsgebühr (G. für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung) und (2) Verwaltungsgebühr (G. für die Amtshandlung einer Behörde). Einteilung nicht genügend trennscharf und ökonomisch nicht begründbar, da die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) stets mit einer Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) verknüpft ist.
- c) Nach den Verwaltungssektoren, die die Leistungen erbringen: G. im bzw. für Gerichts- und Justizwesen, Fahrzeugkontrolle und Verkehrsüberwachung, Versorgungs- und Entsorgungsdienste, Verkehrs- und Transportleistungen, Erholung, Sport, Kultur und Informationen, Gesundheitswesen, Schulen, Bildung und Erziehung, öffentliche Verwaltung i.e.S. (z.B. Standesämter, Friedhöfe, Gewerbeaufsicht, Marktkontrolle, Bauämter, Feuerschutz, Passämter) etc.
II. Kostenrechnung:Verrechnung der G. erfolgt je nach Entstehung: (1) G. für Baupolizei, Müllabfuhr als  Gebäudekosten; (2) G. für den Rechtsschutz eines Unternehmens als  Verwaltungskosten; (3) Prüfungsgebühren für Steuererklärung (u.a. für Abschlussprüfung, technische Überprüfung) i.Allg. als Verwaltungskosten, evtl. auch als Beratungskosten; (4) G. der Dampfkesselüberwachung z.B. als Kostenarten der  Hauptkostenstellen.

Lexikon der Economics. 2013.

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